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Grundsteuerreform: Informationen für Mandanten
Aus aktuellem Anlass haben wir Ihnen einige Informationen zur Grundsteuerreform 2022 zusammengestellt:
Hintergrund der Grundsteuerreform:
Für die bisherige Ermittlung der Einheitswerte wurde in den alten Bundesländern auf Wertverhältnisse zum 01.01.1964 und in den neuen Bundesländern auf Wertverhältnisse zum 01.01.1935 abgestellt. Diese Wertverhältnisse sind stark veraltet und geben nicht mehr die Wertentwicklung bis heute wieder, was zu starken Ungleichbehandlungen führen kann.
Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb mit Urteil vom 10.04.2018 entschieden, dass der Gesetzgeber eine Neuregelung für die Ermittlung der Grundsteuer schaffen muss. Diese Neuregelung wurde fristgerecht umgesetzt und bedingt nun den Handlungsbedarf aller Eigentümer:
Die Neubewertung von rund 36 Millionen Grundstücken zum 01.01.2022
Für jedes Grundstück muss eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes eingereicht werden (förmliches Hauptfeststellungsverfahren durch die Finanzverwaltung).
Dabei unterscheiden sich die Verfahren je nach Bundesland (Bundesmodell / Ländermodell).
Alle Grundstückseigentümer müssen in einer Feststellungserklärung ihrem zuständigen Finanzamt die erforderlichen Auskünfte erteilen. Entscheidend für diese Angaben ist dabei der Stand zum Stichtag 01.01.2022.
Die Feststellungserklärung ist bis zum 31.10.2022 31.01.2023 elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. (www.elster.de).
Anmerkung: Für die elektronische Übermittlung über „mein ELSTER“ ist ein ELSTER-Benutzerkonto erforderlich. Die Registrierung ist kostenlos.
Wenn Sie die Feststellungserklärung nicht selbst erstellen und elektronisch an das Finanzamt übermitteln möchten/können, können Sie uns mit der Bearbeitung beauftragen.
Anhand der übermittelten Angaben berechnet das Finanzamt den Grundsteuerwert und erlässt einen Grundsteuerwertbescheid und einen Grundsteuermessbescheid. Beide Bescheide sind keine Zahlungsaufforderungen. Sie sind (wie bisher bei der Einheitsbewertung) die Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer durch die Stadt oder Gemeinde.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums